Menschen mit schweren Mobilitätseinschränkungen können in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen erhalten. Diese werden in Form unterschiedlicher Parkausweise gewährt, die sich hinsichtlich Voraussetzungen, Gültigkeit und Umfang der Parkerleichterungen deutlich unterscheiden. Gesetzliche Grundlage ist § 46 Abs. 1 StVO.
| Parkausweis | Gültigkeit | Zielgruppe | Behindertenparkplätze |
|---|---|---|---|
| Blauer Parkausweis | Deutschland & EU | Schwerste Mobilitätseinschränkungen Merkzeichen aG oder Bl | Ja |
| Oranger Parkausweis | Deutschland | Schwere Gehbehinderung unterhalb „aG“ | Nein |
| Weißer Parkausweis | Sachsen-Anhalt | Vorübergehende schwere Gehbehinderung | Ja (in Sachsen-Anhalt) |
| Gelber Parkausweis | SH, MV, RP | Erweiterter Personenkreis mit Gehstreckenbegrenzung von unter 100 Meter | Nein |
Der blaue Parkausweis ist der einzige EU-weit anerkannte Behindertenparkausweis.
Der blaue Parkausweis wird in der Regel ausgestellt bei:
Ein Schwerbehindertenausweis mit entsprechendem Merkzeichen ist erforderlich.
Parkerleichterungen:
Der orange Parkausweis ist bundesweit gültig, berechtigt jedoch nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen mit Rollstuhl-Symbol.
Typische Voraussetzungen sind:
Parkerleichterungen:
Der weiße Parkausweis ist eine landesspezifische Sonderregelung im Land Sachsen-Anhalt.
Voraussetzungen sind:
Parkerleichterungen:
Der gelbe Parkausweis umfasst einen größeren Personenkreis, ist jedoch ausschließlich in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz gültig.
Voraussetzungen:
oder
Ein Schwerbehindertenausweis ist nicht in allen Fällen zwingend erforderlich.
Parkerleichterungen: