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GdB, Erfolgsaussichten Widerspruch & Klage

Bei ME/CFS gibt es im Schwerbehindertenrecht oft Ablehnungen. Manchmal wird der Grad der Behinderung (GdB) festgestellt, der nicht zu den tatsächlichen Einschränkungen passt. Nach einer ersten Ablehnung fragt man sich, ob ein Widerspruch sinnvoll ist oder ob man klagen sollte.

Diese Frage ist bei ME/CFS schwer zu beantworten. Allgemein kann man sagen, dass man in etwa 40 % der Widersprüche eine bessere Einstufung bekommt. Bei Klagen liegt die Verbesserung bei mindestens 50 %. Leider braucht man dafür viel Geduld. Es ist normal, dass Verfahren vor dem Sozialgericht zwei Jahre dauern.

Bevor man klagt, sollte man sich jedoch über die gesetzlichen Grundlagen informieren, damit man keine übertriebenen Forderungen bezüglich der Höhe des GdB und den möglichen Merkzeichen hat.

Statistische Details

Die Informationen stammen aus dem Regierungsbezirk Münster und sind aus dem Jahr 2023. Sie basieren auf einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die Zahlen sind vermutlich bundesweit ähnlich.

Im Jahr 2023 gab es im Regierungsbezirk Münster etwa 516.000 Verfahren im Schwerbehindertenrecht. Davon waren etwa 208.000 Erstanträge (40 %), rund 220.000 Änderungsanträge (43 %) und etwa 88.000 Nachprüfungen (17 %). Das zeigt, dass viele Verfahren nicht mit dem ersten Bescheid abgeschlossen werden, sondern oft Änderungsanträge gestellt werden.

Von den bearbeiteten Verfahren führten rund 83.000 zu einem Widerspruch, was etwa 16 % aller Verfahren ausmacht. Das heißt, etwa jeder sechste Bescheid wurde angefochten. Wichtige Zahl: In etwa 37 % der Widerspruchsverfahren wurde dem Widerspruch stattgegeben, entweder direkt von der Behörde oder nach einer Anweisung. Das bedeutet, dass mehr als jeder dritte angefochtene Bescheid korrigiert wurde.

Wenn es nach einem erfolglosen Widerspruch zur Klage kommt, gibt es ebenfalls gute Erfolgsaussichten. Im Jahr 2023 wurden rund 9.800 Klagen im Schwerbehindertenrecht eingereicht. Das sind etwa 12 % der Widersprüche. Circa 2.400 Klagen endeten mit einer Anerkennung der Behörde (24 %), rund 2.200 mit einem Vergleich vor Gericht (22 %) und etwa 150 mit einer Verurteilung der Behörde (ca. 1–2 %). Alle diese Ergebnisse sind Erfolge für die klagenden Personen.

Anhand dieser Zahlen sieht man, dass es im Klageverfahren eine Mindesterfolgsquote von rund 50 % gibt. Dabei ist wichtig, dass Rücknahmen, Erledigungen und komplett gewonnene Urteile nicht gesondert erfasst werden. Die tatsächliche Erfolgsquote bei Klagen liegt also über 50 %.

Bestimmung des GdB im Klage-Verfahren

Für die Festlegung des GdB im Klage-Verfahren hat das Bundessozialgericht eine ständige Regelung (z.B. 27.10.2022, B 9 SB 4/21 R):

Wenn mehrere Einschränkungen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliegen, wird der GdB gemäß § 152 Abs 3 Satz 1 SGB IX nach den Wirkungen der Einschränkungen insgesamt betrachtet. Dies geschieht in drei Schritten:

  • Im ersten Schritt werden die einzelnen Gesundheitsprobleme festgestellt. Diese sind nicht nur vorübergehend und weichen von normalen Zuständen ab (siehe § 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX) und sind wichtig für die Teilhabe.
  • Im zweiten Schritt werden diese Probleme den in der Anlage zu § 2 VersMedV - Anlage "VMG" genannten Funktionssystemen zugeordnet und mit einem Einzel-GdB bewertet.
  • Im dritten Schritt wird der Gesamt-GdB gebildet. Dies geschieht ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr 3 Buchst c VMG), unter Berücksichtigung der Zusammenhänge der einzelnen Probleme (Teil A Nr 3 Buchst d VMG).

Die Bestimmung des GdB ist vor allem die Aufgabe der Tatsachengerichte.

Die Gerichte müssen für den ersten Schritt die ärztliche Expertise einbeziehen, wenn es um die Feststellung der Gesundheitsstörungen geht.

Bei der Festlegung des Einzel-GdB und des Gesamt-GdB ist wichtig, dass laut § 152 Abs 1 Satz 5 und Abs 3 Satz 1 SGB IX die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zählen. In diesem zweiten und dritten Schritt müssen die Gerichte auch andere wichtige Umstände aus dem gesellschaftlichen Bereich betrachten.

Weitere Information

Beweispflicht bei Absenkung des GdB

Bei einer Herabsetzung des GdB müssen die zuständigen Behörden nachweisen, dass sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben.

Urteil: Anspruch auf die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweis während des Widerspruchsverfahren/Klage

Auch wenn ein neuer GdB-Bescheid (Herabsetzung oder Rücknahme) kommt, hat man Anspruch auf Ausstellung oder Verlängerung des Schwerbehindertenausweises, solange man Widerspruch und Klage einlegt. Es hat eine aufschiebende Wirkung.

Urteil: Ständige Rechtsprechung zur Bestimmung des Gesamt-GdB im Klageverfahren

Rückwirkende Aufhebung des GdB

Ein Bescheid zur Herabsetzung des GdB, der falsch rückwirkend ist, kann getrennt davon aufgehoben werden, wenn die Herabsetzung für die Zukunft richtig bleibt.

Eine Herabsetzung des GdB ist laut § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur für die Zukunft erlaubt; eine rückwirkende Herabsetzung braucht strengere Gründe.

Wenn die unzulässige Rückwirkung beseitigt ist, bleibt ein rechtmäßiger Rest bestehen, wenn die gesundheitlichen Verhältnisse sich verbessert haben und der GdB daher niedriger werden muss.

[2025] LSG Berlin-Brandenburg L 11 SB 107/24

Man ist nicht verpflichtet, nur Gutachten von Fachärzten einzuholen.

Das Verfahrensrecht zwingt nicht dazu, nur Gutachten von Fachärzten zu nutzen. Das Gericht hat die Freiheit, Sachverständige zu wählen, außer bei sehr schwierigen Fragen oder wenn die Gutachten ernsthafte Mängel haben.