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Hilfsmittel können von verschiedenen Kostenträgern bezahlt werden. Wer zahlt, hängt von der Gesundheit, der Arbeitssituation oder einem Unfall ab. Wenn ein Hilfsmittel beim falschen Kostenträger beantragt wird, muss dieser den Antrag an den richtigen Träger weiterleiten. Wenn die Weiterleitung nicht rechtzeitig passiert, muss der erste Kostenträger den Antrag trotzdem weiter bearbeiten.
| Kostenträger | Zuständigkeit | Bemerkungen |
|---|---|---|
| Krankenversicherung (GKV + PKV) | GKV: Hilfsmittel für die Behandlung von Krankheiten oder zur Unterstützung bei Behinderung nach §33 SGB V PKV: abhängig von den individuellen Vertragsbedingungen | Ärztliches Rezept mit genauer Beschreibung Bei GKV: Es muss wirtschaftlich sein („ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich“) GKV kann auch gebrauchte Geräte anbieten Bei PKV: Hilfsmittel muss im Vertrag enthalten sein |
| Pflegekasse | Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung von Beschwerden oder zur Förderung der Selbstständigkeit nach §40 SGB XI | Zuständig, wenn ein Pflegegrad anerkannt ist Pflegehilfsmittel sind nicht das gleiche wie Hilfsmittel der GKV (z.B. Pflegebett, Pflegehilfsmittelpakete) |
| Deutsche Rentenversicherung (DRV) | Unterstützung für die Teilhabe am Arbeitsleben | Hilfsmittel müssen für die Arbeit nötig sein Es braucht eine frühere Versicherungszeit Benötigt berufliche Begründung und ärztliche Unterlagen |
| Agentur für Arbeit (AfA) | Unterstützung für die Teilhabe am Arbeitsleben | Wenn Hilfsmittel für Ausbildung, Umschulung oder Jobstart nötig sind Besonders wichtig für junge Menschen, die gerade anfangen zu arbeiten Funktionale Begründung für den Job erforderlich |
| Jobcenter (SGB II) | Unterstützung für die Eingliederung in Arbeit | Zuständig für Menschen, die Arbeitslosengeld II bekommen Hilfsmittel müssen für einen Job notwendig sein |
| Integrations-/Inklusionsamt | Hilfen im Arbeitsleben nach §185 SGB IX | Hilfsmittel müssen für einen Arbeitsplatz nötig sein Es sind Zuschüsse bis zu 100 % möglich |
| Unfallversicherung (BG/Unfallkassen) | Medizinische und berufliche Hilfe nach §§26–28 SGB VII | Hilfsmittel müssen eine Folge von einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit sein |
Die Krankenkasse ist in den meisten Fällen die erste Anlaufstelle, wenn ein Hilfsmittel aus Gesundheitsgründen gebraucht wird. Für Pflegehilfsmittel ist die Pflegeversicherung zuständig. Die Unfallversicherung zahlt nur bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten.
Die Rentenversicherung, die Agentur für Arbeit, das Jobcenter und das Integrationsamt sind nur zuständig, wenn kein anderer Kostenträger zuständig ist.