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Pflegeberatungsgespräch

Der Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI ist ein regelmäßiges Gespräch für Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Wer einen Pflegegrad von 2 bis 5 hat und nur Pflegegeld bekommt, muss einmal in jedem Halbjahr zur Beratung gehen. Das Gespräch soll helfen, die Pflege zu Hause besser zu machen. Es unterstützt die pflegebedürftige Person und die Angehörigen. Bei dem Termin kann die Pflegefachperson auch Empfehlungen für Hilfs- und Pflegehilfsmittel geben. In bestimmten Fällen braucht man dafür keinen Arzt.

Dieser Artikel informiert über die Gesetze in Deutschland, Stand September 2026. Er ersetzt keine persönliche Rechtsberatung. Die genauen Fristen und das Verfahren sollten mit der Pflegekasse besprochen werden.

Was ist der Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI?

Der Termin wird auch Beratungsbesuch oder Pflegeberatungsgespräch genannt. Die Ziele sind:

Es ist keine neue Pflegebegutachtung für den Pflegegrad. Die Beratungsperson kann aber sagen, wenn die Pflege nicht gut genug ist oder mehr Hilfe nötig ist.

Der Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 unterscheidet sich von der umfassenderen Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Bei der Beratung nach § 7a kann zum Beispiel ein individueller Versorgungsplan erstellt werden.

Wer muss den Beratungseinsatz wahrnehmen?

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die nur Pflegegeld bekommen, müssen einmal in jedem Halbjahr zur Beratung. Seit dem 1. Januar 2026 gilt das auch für die Pflegegrade 4 und 5. Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 können auch freiwillig einmal pro Vierteljahr zur Beratung gehen, wenn sie mehr Unterstützung wollen.

Freiwillig einmal pro Halbjahr nutzen können den Einsatz:

Wenn man eine Kombinationsleistung hat, sollte man die Pflegekasse fragen, ob man einen Nachweis braucht. Wichtig ist, ob man neben dem Pflegegeld auch regelmäßig Pflegesachleistungen erhält.

Wer organisiert und bezahlt den Termin?

Pflegegeldbeziehende müssen sich selbst rechtzeitig um einen Termin kümmern. Die Beratung kann gemacht werden von:

Reine Betreuungsdienste dürfen diese Beratung nicht durchführen. Die Pflegekasse kann nennen, wer geeignet ist. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse; bei privat Versicherten ist das private Versicherungsunternehmen zuständig.

Wo findet die Beratung statt?

Die Beratung findet normalerweise zu Hause statt. So kann die Beratungsperson die Pflegesituation und mögliche Probleme im Wohnumfeld sehen.

Bis zum 31. März 2027 kann man eine der Beratungen per Videokonferenz machen, wenn man das möchte. Die erste Beratung muss jedoch zu Hause stattfinden.

Was wird bei dem Gespräch besprochen?

Mögliche Themen sind:

Die Beratung orientiert sich an der individuellen Situation. Die Pflegekraft sollte gut über das Krankheits- und Behinderungsbild Bescheid wissen. Außerdem sollte möglichst dieselbe Pflegekraft beraten.

Empfehlungen für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel

Die Pflegefachperson kann beim Beratungseinsatz bestimmte Hilfs- oder Pflegehilfsmittel empfehlen. Besonders wichtig sind Produkte, die:

Ob ein Produkt empfohlen werden kann, hängt von seinem Zweck ab und von den aktuellen Richtlinien des GKV-Spitzenverbands.

Es ist hilfreich, den Bedarf genau zu schildern: Welche Tätigkeit ist ohne das Hilfsmittel nicht möglich, welche Hilfe wird dadurch leichter, und wie kann es Überlastungen oder Sturzgefahr verringern?

Die Empfehlung kann eine ärztliche Verordnung ersetzen

Wenn die Pflegefachperson eine Empfehlung gibt, braucht man dafür keine zusätzliche ärztliche Verordnung. Die Empfehlung ersetzt die sonst nötige Verordnung. Sie muss der Kranken- oder Pflegekasse zusammen mit dem Antrag in schriftlicher Form geschickt werden und darf nicht älter als zwei Wochen sein.

Das gilt nicht für jedes beliebige Produkt. Die Pflegefachperson muss für die Empfehlung geeignet sein, und das Hilfs- oder Pflegehilfsmittel muss den Richtlinien nach § 17a SGB XI entsprechen.

Die Empfehlung ersetzt nicht den Antrag. Betroffene oder ihre Bevollmächtigten müssen darauf achten, dass Empfehlung und Antrag rechtzeitig bei der richtigen Kasse eingehen.

Vermutung der Notwendigkeit nach § 40 Absatz 6 SGB XI

Liegt eine ordnungsgemäße Empfehlung der Pflegefachperson vor, wird vermutet, dass die Versorgung notwendig ist. Diese Vermutung erleichtert den Nachweis des Bedarfs:

Die Vermutung ist mehr als eine unverbindliche Anregung, aber keine automatische Genehmigung. Die Kasse darf weiterhin prüfen, ob die Versorgung wirtschaftlich ist.

Über einen empfohlenen Antrag auf ein Pflegehilfsmittel muss die Pflegekasse normalerweise innerhalb von drei Wochen entscheiden. Wenn die Kasse die Frist nicht einhält, muss sie rechtzeitig einen Grund nennen. Andernfalls könnte eine Genehmigung automatisch erfolgen.

Dokumentation und Weitergabe an die Pflegekasse

Der Anbieter bestätigt der Pflegekasse, dass der Beratungseinsatz stattgefunden hat. Erkenntnisse über Verbesserungen dürfen mit Einwilligung der pflegebedürftigen Person weitergegeben werden. Empfehlungen können mit Einwilligung dokumentiert werden.

Wenn keine Einwilligung erteilt wird, die Beratungsperson aber denkt, dass eine intensivere Beratung nötig ist, kann sie das an die Pflegekasse weitergeben. Die Kasse sollte dann eine Pflegeberatung nach § 7a anbieten. Vor der Unterschrift sollte geklärt werden, welche Informationen dokumentiert und weitergegeben werden.

Was passiert, wenn der Pflichttermin versäumt wird?

Wenn ein Pflichttermin nicht rechtzeitig abgerufen wird, muss die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen. Bei Wiederholung kann es auch entzogen werden. Betroffene sollten daher frühzeitig einen Termin vereinbaren und den Nachweis aufbewahren.

Falls ein Termin wegen Krankheit, Krankenhausaufenthalt oder fehlender Anbieter nicht möglich ist, sollte die Pflegekasse vor Ablauf der Frist schriftlich informiert werden und eine Lösung erbeten. Eine Ausnahme gilt nicht automatisch.

Häufige Fragen

Wie oft ist das Pflegeberatungsgespräch nach § 37 Absatz 3 Pflicht?

Wer mit Pflegegrad 2 bis 5 nur Pflegegeld erhält, muss seit 2026 einmal pro Halbjahr zur Beratung. Bei Pflegegrad 4 und 5 ist auch freiwillig eine Beratung pro Vierteljahr möglich.

Ist das Beratungsgespräch eine Kontrolle?

Der Zweck der Beratung ist, die Pflege zu sichern und Hilfe zu bieten. Die Beratungsperson schaut sich an, ob die Pflege gut ist und ob Verbesserungen nötig sind. Es ist jedoch keine reguläre Wiederholungsbegutachtung des Pflegegrades.

Muss der Beratungseinsatz zu Hause stattfinden?

Ja, normalerweise. Bis Ende März 2027 kann man aber auch jede zweite Beratung per Video machen. Die erste Beratung muss jedoch zu Hause stattfinden.

Wer bezahlt den Beratungseinsatz?

Die Pflegekasse bezahlt die Kosten. Bei privat Versicherten ist das private Pflegeversicherungsunternehmen zuständig. Der verpflichtende Beratungseinsatz wird nicht vom Pflegegeld abgezogen.

Kann die Pflegefachperson ein Hilfsmittel verordnen?

Die Pflegefachperson kann beim Beratungseinsatz Hilfs- und Pflegehilfsmittel empfehlen. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, braucht man beim Antrag keine zusätzliche ärztliche Verordnung. Es ist eine Empfehlung, keine ärztliche Verordnung.

Bedeutet die Hilfsmittelempfehlung eine automatische Genehmigung?

Nein. Die Notwendigkeit wird zwar vermutet, die Kasse darf aber weiter prüfen, ob alles in Ordnung ist. Wenn die Empfehlung offensichtlich falsch ist, greift die Vermutung nicht.

Wie lange ist die Hilfsmittelempfehlung gültig?

Die Empfehlung der Pflegefachperson darf bei der Antragstellung höchstens zwei Wochen alt sein. Antrag und Empfehlung sollten deshalb schnell an die zuständige Kasse geschickt werden.

Quellen