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Dieser Beitrag erklärt die typischen Anwaltskosten im Sozialrecht. Das gilt zum Beispiel bei Streitigkeiten über den Grad der Behinderung (GdB), die Erwerbsminderungsrente, das Krankengeld, den Pflegegrad oder das Bürgergeld. Der Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung und behandelt nicht alle Spezialfälle. Alle Gebühren sind inklusive Umsatzsteuer.
Hier geht es darum, dass die Kosten vom Mandanten selbst bezahlt werden. Es wird keine Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe genutzt.
Die Grundlage sind das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Nur Gebührenrahmen können angegeben werden, weil im Sozialrecht meist Rahmengebühren gelten. Rahmengebühren sind gesetzlich bestimmte Gebühren mit einem Mindest- und Höchstbetrag. Der Rechtsanwalt entscheidet innerhalb dieses Rahmens nach § 14 RVG, wie hoch die Gebühren sind. Dabei bezieht er den Umfang, die Schwierigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit ein.
Sozialrechtliche Verfahren haben in der Regel folgende Stufen:
Jede Stufe hat eigene Gebühren. Wenn ein Rechtsanwalt das Verfahren über mehrere Stufen begleitet, werden bestimmte Gebühren von früheren Stufen auf die nachfolgenden Gebühren angerechnet.
Beispiel: Hat der Anwalt schon im Widerspruchsverfahren gearbeitet, wird ein Teil der dort entstandenen Gebühr auf die Gebühr im Klageverfahren angerechnet.
Pro Sache kann auch eine Post- und Telekommunikationspauschale von 20 € laut Nr. 7002 VV RVG berechnet werden.
Für eine Erstberatung kann nach § 34 RVG eine Beratungsgebühr von bis zu 226 € für ein erstes Gespräch und bis zu 298 € (für Beratung oder Gutachten) anfallen.
Hilft der Anwalt bei der Antragstellung (z. B. GdB-Antrag, Erwerbsminderungsrente) oder bei der Abwehr von Entscheidungen der Behörden, fällt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG an. Der Gebührenrahmen liegt zwischen ca. 71 € und 914 €.
Mit der Abwehr von Behördenentscheidungen sind anwaltliche Tätigkeiten gemeint, die darauf abzielen, eine Entscheidung der Behörde zu verhindern oder zu ändern, bevor ein Bescheid erlassen wird. Beispiele sind Stellungnahmen im Rahmen einer Anhörung oder Reaktionen auf angekündigte Maßnahmen (z. B. Krankengeld, Erwerbsminderungsrente, Pflegegrad, GdB).
Bei einem erfolgreichen Ausgang des Verwaltungsverfahrens sind die Anwaltskosten nicht von der Behörde erstattbar.
Für den Widerspruch gegen einen Bescheid (z. B. Pflegegrad, GdB, Erwerbsminderungsrente) kann eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG in Höhe von ca. 71 € bis 914 € anfallen.
Für einen durchschnittlichen Fall liegen die Kosten bei ca. 500 € („Mittelgebühr“).
Bei einem erfolgreichen Widerspruch erstattet die Behörde in der Regel die notwendigen Anwaltskosten. Kommt es zu einem Klageverfahren, entscheidet das Gericht über die Kosten.
Typische Anwaltsgebühren (1. Instanz Sozialgericht)
| Gebühr | Bedeutung | Rechtsgrundlage (VV RVG) | Gebührenrahmen (netto) |
|---|---|---|---|
| Verfahrensgebühr | Führung des Klageverfahrens | Nr. 3102 VV RVG | ca. 71 € – 913 € |
| Terminsgebühr | Teilnahme an einem gerichtlichen Termin; fällt für jeden Termin an | Nr. 3106 VV RVG | ca. 71 € – 791 € |
| Einigungsgebühr | Abschluss eines Vergleichs oder einer einvernehmlichen Streitbeilegung | Nr. 1006 VV RVG | ca. 71 € – 913 € |
Die Einigungsgebühr fällt nur an, wenn das Verfahren durch Vergleich oder eine einvernehmliche Regelung beendet wird. Sie ist gesetzlich vorgesehen, um einvernehmliche Lösungen zu fördern.
Für einen durchschnittlichen Fall („Mittelgebühr“) mit einem Termin und einem Urteil liegen die Kosten bei ca. 930 €. Für einen durchschnittlichen Fall („Mittelgebühr“) ohne Termin und mit einem Vergleich betragen die Kosten ca. 1.000 €.
Wenn die Klage vollständig erfolgreich ist, verurteilt das Gericht oft die unterlegene Behörde zur Zahlung der notwendigen Anwaltskosten § 193 SGG. Einen Automatismus, dass der Gewinner die Anwaltskosten erstattet bekommt, gibt es im Sozialrecht jedoch nicht. Bei teilweisem Erfolg entscheidet das Gericht über die Erstattung.
Typische Anwaltsgebühren
| Gebühr | Bedeutung | Rechtsgrundlage (VV RVG) | Gebührenrahmen (netto) |
|---|---|---|---|
| Verfahrensgebühr | Führung des Berufungsverfahrens | Nr. 3204 VV RVG | ca. 93 € – 1.058 € |
| Terminsgebühr | Teilnahme an einem gerichtlichen Termin; fällt für jeden Termin an | Nr. 3205 VV RVG | ca. 77 € – 791 € |
| ggf. Einigungsgebühr | Bei Vergleich oder einvernehmlicher Beendigung | Nr. 1006 VV RVG | ca. 93 € – 1.058 € |
Die Einigungsgebühr fällt nur an, wenn das Verfahren durch Vergleich oder eine einvernehmliche Regelung beendet wird. Sie ist gesetzlich vorgesehen, um einvernehmliche Lösungen zu fördern.
Wenn die Klage vollständig erfolgreich ist, verurteilt das Gericht oft die unterlegene Behörde zur Zahlung der Anwaltskosten § 193 SGG. Einen Automatismus, dass der Gewinner die Anwaltskosten erstattet bekommt, gibt es im Sozialrecht jedoch nicht. Bei teilweisem Erfolg entscheidet das Gericht über die Erstattung.
Typische Anwaltsgebühren
| Gebühr | Bedeutung | Rechtsgrundlage (VV RVG) | Gebührenrahmen (netto) |
|---|---|---|---|
| Verfahrensgebühr | Führung des Revisionsverfahrens | Nr. 3212 VV RVG | ca. 71 € – 1.370 € |
| Terminsgebühr | Teilnahme an einem gerichtlichen Termin; fällt für jeden Termin an | Nr. 3213 VV RVG | ca. 124 € – 1.284 € |
| ggf. Einigungsgebühr | Bei Vergleich oder einvernehmlicher Beendigung | Nr. 1006 VV RVG | ca. 71 € – 1.370 € |
Die Einigungsgebühr fällt nur an, wenn das Verfahren durch Vergleich oder eine einvernehmliche Regelung beendet wird. Sie ist gesetzlich vorgesehen, um einvernehmliche Lösungen zu fördern.
Wenn die Klage vollständig erfolgreich ist, verurteilt das Gericht oft die unterlegene Behörde zur Zahlung der Anwaltskosten § 193 SGG. Einen Automatismus, dass der Gewinner die Anwaltskosten erstattet bekommt, gibt es im Sozialrecht jedoch nicht. Bei teilweisem Erfolg entscheidet das Gericht über die Erstattung der Anwaltskosten.