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Wenn man mit einer Entscheidung von einer Behörde, Krankenkasse oder Pflegekasse nicht einverstanden ist, kann man Widerspruch einlegen. Damit bittet man die zuständige Stelle, ihre Entscheidung zu überprüfen.
Man kann Widerspruch einlegen, wenn zum Beispiel ein Antrag auf einen Pflegegrad, einen Grad der Behinderung (GdB), eine Erwerbsminderungsrente oder eine medizinische Leistung abgelehnt wurde.
Der Widerspruch muss in der Regel innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids erfolgen. Eine ausführliche Erklärung ist zuerst nicht nötig und kann später geschickt werden. Wichtig ist, dass der Widerspruch pünktlich und in der richtigen Form bei der zuständigen Stelle ankommt. Es ist hilfreich, gleichzeitig um Einsicht in die Akten zu bitten, um den Widerspruch besser zu begründen.
Hier sind verschiedene Muster für den Widerspruch und die Akteneinsicht. Bitte denkt an die Frist für den Widerspruch. Ein Generator für einen Widerspruch findet ihr auf dieser Seite.
Allgemein:
Ihr Bescheid vom …… mit dem Aktenzeichen … XYZ…
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den obigen Bescheid Widerspruch ein.
Ich bitte nach § 25 Abs. 1 SGB X um Akteneinsicht und um Zusendung der Akte in Kopie. Nach Erhalt der gewünschten Unterlagen werde ich meinen Widerspruch begründen.
Ihr Bescheid vom …… mit dem Aktenzeichen … XYZ…
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den obigen Bescheid Widerspruch ein.
Ich bitte nach § 25 Abs. 1 SGB X um Akteneinsicht bzw. Zusendung der ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten auch des ärztlichen Dienstes Ihres Hauses in Kopie. Nach Erhalt der gewünschten Unterlagen werde ich meinen Widerspruch begründen.
Siehe auch Akteneinsicht.
In anderen Teilen des Wiki findet ihr Tipps, wie ihr bei eurem Widerspruch argumentieren könnt.
Widersprüche müssen schriftlich sein (§ 70 VwGO). Der Widerspruch muss eigenhändig unterschrieben werden. Eine eingescannte Unterschrift oder einfache E-Mail reicht nicht aus.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten:
Einige Krankenkassen (zum Beispiel DAK) akzeptieren eingescannte oder fotografierte Widersprüche über ihre Onlineportale oder Apps (§ 36a SGB I und § 9a Absatz 5 OZG).
Für Fortgeschrittene:
Für Experten:
Mögliche Wege für den Widerspruch für ausgewählte Behörden: