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Mit dem Urteil L 12 P 500/21 vom 12. November 2025 hat das Thüringer Landessozialgericht die Regeln für die Verhinderungspflege geändert.
Das Gericht sprach über die Bezahlung eines Pflegedienstes mit Geld aus der Verhinderungspflege. Die neuen Regeln machen die Nutzung der Verhinderungspflege strenger.
Die Klägerin lebte in einer Wohngemeinschaft mit Betreuung und bekam Geld für die Pflege durch einen Pflegedienst. Ihre Angehörigen halfen ihr zusätzlich bei Arztbesuchen, sozialen Kontakten und manchen Pflegeaufgaben.
Wenn die Angehörigen keine Zeit hatten, übernahm der Pflegedienst die Pflege. Diese Leistungen wurden als Verhinderungspflege abgerechnet.
Die Pflegekasse sagte, das ist nicht in Ordnung. Die Gerichte stimmten dieser Entscheidung zu.
Das Gericht stellte mehrere wichtige Punkte fest:
Das Gericht betonte, dass wöchentliche Entlastungstage oder langfristig geplante Ausfälle nicht als Notfälle gelten.
Die Entscheidung, hier die Verhinderungspflege abzulehnen, ist wenig überraschend. Aber die Aussagen des Gerichts sind neu und ungewöhnlich.
Obwohl es nur eine Entscheidung eines Landessozialgerichts ist und nicht für ganz Deutschland gilt, werden die Krankenkassen dieses Urteil genau anschauen und ihre Regeln ändern.
Die Aussagen des Gerichts passen nicht zu dem, was viele Krankenkassen bisher für Verhinderungspflege gemacht haben.
Die Barmer schreibt beispielsweise auf ihrer Webseite:
Stundenweise Verhinderungspflege
Manchmal muss die Pflegetätigkeit nur für wenige Stunden unterbrochen werden, etwa für einen Kinobesuch oder einen Arzttermin. Auch dann übernimmt die Pflegekasse die Kosten der Ersatzpflege bis zur gesetzlich festgelegten Höhe.
Oder die IKK Südwest:
Verhinderungspflege ermöglicht es privaten Pflegepersonen, sich eine Auszeit zu nehmen, wenn sie die Pflege vorübergehend nicht selbst übernehmen können.
Gründe für die Nutzung von Verhinderungspflege:
Oder die DAK:
Was ist Verhinderungspflege?
Falls Ihre Pflegeperson Sie vorübergehend nicht pflegen kann, weil sie krank ist, Urlaub macht oder Termine hat, brauchen Sie eine andere Hilfe.
Oder auf Bund.de:
Gründe für eine Auszeit können beispielsweise Urlaub, Erkrankung, berufliche Verpflichtungen oder Freizeitaktivitäten der Pflegeperson sein.
Nach den neuen Aussagen des Gerichts könnten einige der genannten Gründe auf den Webseiten der Krankenkassen nicht mehr für die Verhinderungspflege gelten.
Oft wurden auch Aktivitäten für die gepflegte Person von gemeinnützigen Organisationen über die Verhinderungspflege abgerechnet. Dieses Vorgehen wäre nach dem Urteil nicht mehr erlaubt.