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Kostenträger

Hilfsmittel können von verschiedenen Kostenträgern bezahlt werden. Wer zuständig ist, hängt von der Gesundheit, der Arbeitssituation oder einem Unfall ab. Wenn ein Hilfsmittel falsch beantragt wird, muss der Kostenträger den Antrag an den richtigen Träger weiterleiten. Wenn die Weiterleitung nicht rechtzeitig erfolgt, muss der ursprüngliche Kostenträger den Antrag dennoch bearbeiten.

Kostenträger Zuständigkeit Bemerkungen
Krankenversicherung (GKV + PKV) GKV: Hilfsmittel für die Krankenbehandlung oder bei Behinderung nach §33 SGB V

PKV: abhängig von dem gewählten Tarif
Ärztliche Verordnung mit genauer Beschreibung

Bei GKV: Hilfsmittel müssen sinnvoll und wirtschaftlich sein
GKV kann auch gebrauchte Geräte anbieten

Bei PKV: Hilfsmittel muss im Tarif enthalten sein
Pflegekasse Hilfsmittel zur Unterstützung bei der Pflege oder zur Linderung von Beschwerden nach §40 SGB XI Zuständig, wenn ein Pflegegrad anerkannt ist
Pflegehilfsmittel sind anders als Hilfsmittel der GKV (z. B. Pflegebett, Pflegehilfsmittelpakete)
Deutsche Rentenversicherung (DRV) Hilfe für die Teilnahme am Arbeitsleben Hilfsmittel müssen notwendig für die Arbeit oder Arbeitsplatzsicherung sein
Benötigt Nachweise zur Versicherung und ärztliche Unterlagen
Agentur für Arbeit (AfA) Hilfe zur Teilnahme am Arbeitsleben Wichtig für Ausbildung, Umschulung oder Arbeitsaufnahme
Besonders für Berufsanfänger relevant
Nachweis für den Arbeitsplatz nötig
Jobcenter (SGB II) Hilfe zur Eingliederung in Arbeit Zuständig für erwerbsfähige Personen im SGB-II-Bezug
Hilfsmittel sind notwendig für die Aufnahme oder Ausübung einer Arbeit
Integrations-/Inklusionsamt Unterstützung im Arbeitsleben nach §185 SGB IX Hilfsmittel müssen für die Sicherung oder Ausstattung eines Arbeitsplatzes gebraucht werden
Zuschüsse können bis zu 100 % möglich sein
Unfallversicherung (BG/Unfallkassen) Medizinische und berufliche Rehabilitation nach §§26–28 SGB VII Hilfsmittel müssen Folgen eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit sein

Die Krankenkasse ist meistens zuerst zuständig, wenn ein Hilfsmittel aus gesundheitlichen Gründen gebraucht wird. Für Pflegehilfsmittel ist die Pflegeversicherung verantwortlich. Die Unfallversicherung gilt nur bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten.

Die Rentenversicherung, die Arbeitsagentur, das Jobcenter und das Integrationsamt sind nur zuständig, wenn kein anderer Kostenträger zuständig ist.