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Abgrenzung: GdB, PG, EMR und BU

Die Begriffe Grad der Behinderung (GdB), Erwerbsminderungsrente (EMR), Pflegegrad (PG) und private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) sind oft verwirrend.

Es gibt keinen direkten Zusammenhang zwischen diesen Leistungen. Die Kriterien, um sie zu bekommen, sind unterschiedlich.

System Bewertungskriterium
Grad der Behinderung (GdB) Einschränkung bei der Teilhabe
Pflegegrad Hilfebedarf im Alltag
Erwerbsminderungsrente Unfähigkeit, für 3 oder 6 Stunden in einem Beruf zu arbeiten
Private Berufsunfähigkeitsversicherung Normalerweise Unfähigkeit, den letzten Beruf zu mindestens 50 % auszuüben (Quantitativer Grund) oder Unfähigkeit, wichtige Tätigkeiten im Beruf auszuführen (Qualitativer Grund)
Berufskrankheit Tritt auf, wenn eine anerkannte berufliche Einwirkung zu einer Krankheit führt oder diese verschlimmert. Die gesundheitlichen Folgen müssen die Tätigkeit beeinträchtigen oder einschränken.
Arbeitsunfall Tritt auf, wenn ein klar abgrenzbares Ereignis bei der Arbeit zu einer Gesundheitsschädigung führt. Die Unfallfolgen müssen die Arbeitsfähigkeit einschränken.

Es gibt fast keine Automatismen. Zum Beispiel bedeutet ein GdB von 80 nicht automatisch, dass man erwerbsunfähig ist.

Hier sind einige Beispiele, die zeigen, dass es keine direkten Abhängigkeiten gibt:

Beispiel Beschreibung Erfüllte Kriterien
Pflegegrad ohne hohen GdB Eine ältere Person ist körperlich stark eingeschränkt und braucht Hilfe beim Waschen, Ankleiden und Essen, hat aber keine dauerhafte Krankheit. Pflegegrad (hoher Hilfebedarf im Alltag)
kein GdB (keine dauerhafte Gesundheitsstörung)
Hoher GdB ohne Pflegegrad Eine Person mit schwerer Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit ist selbstständig und benötigt keine regelmäßige Pflege. GdB (dauerhafte Sinnesbehinderung)
kein Pflegegrad (keine Hilfe nötig)
Erwerbsminderungsrente ohne Pflegegrad Eine Person hat schwere Depressionen und kann deshalb nicht mehr regelmäßig arbeiten. EMR (weniger als 3 Stunden pro Tag)
kein Pflegegrad, weil keine Hilfe nötig
Berufsunfähigkeit ohne Erwerbsminderung Ein Chirurg kann wegen einer Handverletzung seinen Beruf nicht mehr ausüben. BU (er kann den letzten Beruf nicht ausüben)
keine EMR (andere Tätigkeiten sind möglich)
kein GdB, kein PG

EMR & BU

Eine Ausnahme gibt es zwischen Erwerbsminderungsrente und privater Berufsunfähigkeitsversicherung. Manche Versicherungsverträge sagen, dass eine bewilligte Erwerbsminderungsrente auch für die Berufsunfähigkeit gilt. Das hängt von den Vertragsbedingungen ab.

In der Praxis gibt es Fälle, wo die Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde, aber die Versicherung die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ablehnt.

Nutzung zur Glaubhaftmachung

Auch wenn formal zwischen den Leistungen keine Abhängigkeiten bestehen, kann eine bereits bewilligte Leistung (GdB, EMR, PG) als glaubhaften Nachweis für bestehende Einschränkungen dienen.

Deshalb ist es sinnvoll, genehmigte Leistungen und die entsprechenden Gutachten bei neuen Anträgen beizufügen.

Eine Bewilligung zeigt, dass eine Behörde eine Prüfung gemacht hat. Dabei wurden die wichtigen Kriterien für die Leistung erfüllt. Diese Entscheidung zeigt oft bestimmte Einschränkungen. Daher kann eine Bewilligung auch in anderen Fällen belegen, dass es erhebliche Einschränkungen gibt. Ob eine Bewilligung der Leistung A für die Beantragung von Leistung B hilfreich ist, hängt von den konkreten Umständen ab.

Weitere Links:

Weitere Informationen

[2024] Landessozialgericht NRW, 21 R 215/24

Keine Erwerbsminderungsrente trotz GdB 50 und Pflegegrad 3

[2024] LSG Baden-Württemberg, 18.04.2024 - L 10 R 1319/23

Die Zuerkennung eines Pflegegrades hat für sich gesehen keine Aussagekraft zur Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

Landessozialgericht NRW, L 8 R 13/22

Das Pflegegutachten zeigt nicht, dass eine Leistungsminderung vorliegt. Die Kriterien für Pflegebedürftigkeit sind anders als für Erwerbsminderung. Gutachten werden oft durch Pflegekräfte erstellt und basieren auf Selbstauskünften, sie geben nicht immer den Beweis für eine Erwerbsminderung.