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Menschen mit ME/CFS können eine Erwerbsminderungsrente bekommen. Das gilt, wenn die Krankheit so schwer ist, dass sie nicht mehr regelmäßig arbeiten können.
Das ist eine Unterstützung von der gesetzlichen Rentenversicherung § 43 SGB VI. Sie hilft, wenn man wegen seiner Gesundheit nicht mehr voll oder teilweise arbeiten kann.
Eine volle Erwerbsminderung ist, wenn man unter drei Stunden täglich arbeiten kann. Eine teilweise Erwerbsminderung ist, wenn man zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten kann. Es kommt nur darauf an, was man gesundheitlich noch leisten kann und nicht, was man früher gemacht hat.
Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst alle Arten von Arbeiten, die man normalerweise machen kann, ohne spezielle Qualifikationen zu haben. Der Beruf, den man zuletzt hatte, spielt keine Rolle. Auch ob eine Stelle tatsächlich verfügbar ist, ist unwichtig. Es reicht, dass es solche Tätigkeiten gibt.
Einige Beispiele für Arbeiten sind Sortieren, Verpacken, einfache Montagearbeiten, Reinigungsarbeiten, Waren im Lager verräumen, Kassierhilfstätigkeiten ohne komplizierte Aufgaben, Call-Center-Arbeiten oder einfache Bürohilfsarbeiten wie Kopieren, Scannen, Ablage und Postsortierung.
Um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten, muss man folgende Voraussetzungen erfüllen:
Für die beiden Arten der Erwerbsminderungsrente ist wichtig, wie viel man noch täglich arbeiten kann:
Man kann den Antrag online, schriftlich oder persönlich bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) stellen.
Die DRV schaut, ob man versicherungsrechtlich die Voraussetzungen erfüllt. Dann werden die behandelnden Ärzte um einen Befundbericht (Formular S0051) und die medizinischen Unterlagen gebeten.
Sobald alle Unterlagen vorliegen, prüft die DRV, ob eine Begutachtung notwendig ist. Wenn ja, zieht die DRV medizinische Fachleute zur Begutachtung hinzu. Hierbei wird der Gesundheitszustand, die Auswirkungen im Alltag und die Leistungsfähigkeit bewertet.
Die Rentenversicherung entscheidet dann auf Basis der Befundberichte und eventuell des Gutachtens.
Vor der Entscheidung kann die DRV eine Reha anordnen („Mythos Reha vor Rente“), wenn es Hinweise gibt, dass die Reha den Gesundheitszustand verbessern kann. Der Entlassungsbericht wird dann als neue Grundlage für eine Beurteilung genutzt.
Am Ende gibt es entweder eine Bewilligung oder eine Ablehnung der Erwerbsminderungsrente.
Der Selbsteinschätzungsbogen (Formular R0215) hilft, die gesundheitlichen Einschränkungen aus der Sicht der betroffenen Person darzustellen. Er unterstützt die Rentenversicherung und die Gutachterstelle, die Auswirkungen der Erkrankung im Alltag besser zu verstehen.
Die Selbsteinschätzung sollte die gesundheitlichen Einschränkungen ehrlich darstellen. Die beschriebenen Einschränkungen sollen an den typischen Folgen der Krankheit ausgerichtet sein.
Mit dem Bogen kann man auch auf Einschränkungen eingehen, die in den Befundberichten fehlen.
Tipps für das Ausfüllen des Dokuments mit KI-Hilfe
Es gibt immer wieder Fragen, ob man den Selbsteinschätzungsbogen ausfüllen sollte. Ich habe bisher kein gutes Argument gesehen, warum man darauf verzichten sollte.
Beim Ausfüllen sollte man jedoch vorsichtig sein, damit man keine schädlichen Angaben macht. Dazu gehören Widersprüche oder Übertreibungen.
Der Befundbericht für Ärzte (Formular S0051) dokumentiert die Diagnosen, Befunde und wichtigen Funktionseinschränkungen. Dieser Bericht wird an die Ärzte von der DRV geschickt.
Im Befundbericht S0051 stehen wichtige Diagnosen und die Vorgeschichte, wie frühere Behandlungen, Klinikaufenthalte und Therapien. Es geht auch um funktionelle Einschränkungen im Alltag, wie Lernen, allgemeine Aufgaben, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung und Leben zu Hause sowie die Lebensumstände.
Ärzte haben oft keine Probleme mit dem ersten Teil des Berichts, aber die alltagsbezogene Sicht fehlt ihnen oft, um die Auswirkungen auf den Alltag besser zu beschreiben.
Deshalb ist es wichtig, vorher mit den Ärzten darüber zu sprechen. Es hilft, eine schriftliche Beschreibung der Auswirkungen auf den Alltag zu geben. Diese Beschreibung unterstützt die Ärzte beim Ausfüllen des Befundberichts. Tipps für die Erstellung eines solchen Dokuments mit KI-Hilfe
Von der Rente werden für gesetzlich Versicherte die Krankenversicherung (mindestens 7,3 % Stand 2026) und die Pflegeversicherung (mindestens 3,6 % Stand 2026) abgezogen.
Ein Rechenbeispiel:
| Rente | 1.500,00 | |
| Krankenversicherung | -109,50 | 7,3 % plus die Hälfte des Zusatzbeitrags |
| Pflegeversicherung | -54,00 | zwischen 3,6 % und 4,2 % |
| Rente vor Steuern | 1.336,50 |
|---|
Die Abzüge für gesetzlich Versicherte liegen zwischen 10,9 % und 11,5 % plus die Hälfte des Zusatzbeitrags.
Je nach Jahr, in dem die Rente beginnt, ist ein Teil der Rente steuerfrei. Für Renten, die erstmals im Jahr 2025 gezahlt werden, bleiben 16,5 % steuerfrei (siehe EStG §22). 83,5 % der Rente müssen versteuert werden.
Für Alleinstehende gibt es einen Grundfreibetrag von 12.096 € (Stand 2025). Dieser Freibetrag kann sich durch Pauschbeträge (z.B. GdB oder Pflege von Angehörigen) erhöhen.
Auf Beträge, die den Freibetrag übersteigen, müssen Steuern gezahlt werden.