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In letzter Zeit fragt der Medizinische Dienst (MD) oft, ob eine Pflegebegutachtung am Telefon gemacht werden kann. Dabei sagt der MD meistens nicht, dass man auch ablehnen kann. Man hat das Recht zu wählen.
In den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vom 21. August 2024 steht auf Seite 217:
6.1.2 Gutachten nach strukturiertem Telefoninterview oder Videotelefonie
[…]
Wenn eine Person einen Antrag stellt, möchte sie oft persönlich in ihrem Zuhause untersucht werden. Das gilt mehr als eine Begutachtung durch ein Telefoninterview oder Videotelefonie. Der Medizinische Dienst muss die antragstellende Person informieren, dass sie das Recht hat, zu wählen. Die Entscheidung der Person muss im Formulargutachten aufgeschrieben werden (siehe § 142a Absatz 4 Satz 2 und 3 SGB XI).
Sehr geehrter Pflegegrad-Gutachter,
mit dem Schreiben vom xx.yy.zzzz haben Sie mir gesagt, dass die Begutachtung als strukturiertes Telefoninterview oder Videotelefonie stattfinden soll.
Ich lehne das ab und möchte eine persönliche Begutachtung in meinem Zuhause.
Nach Abschnitt 6.1.2 der Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit habe ich das Recht, zu wählen.
Mit freundlichen Grüßen «< Unterschrift »>