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Höhe des GDB

Die Frage, welcher Grad der Behinderung (GdB) für Post-Covid und ME/CFS gilt, führt oft zu Gerichtsverfahren.

Es ist schwierig, den GdB festzulegen. Laut Gesetz werden die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VersMedV) verwendet, um die wichtigen Einschränkungen zu bewerten.

In den VersMedV gibt es keine direkte Einstufung für Post-Covid und ME/CFS. Wenn keine Organschäden vorliegen und die Erschöpfung oder Belastungsintoleranz im Vordergrund stehen, wird häufig Abschnitt 18.4 verwendet.

Abschnitt 18.4 trägt den Titel „18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten“ und wird nicht als psychische Krankheit angesehen.

VersMedV 18.4

Fibromyalgie

Die Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome werden jeweils einzeln entsprechend der funktionellen Auswirkungen beurteilt.

„Analog zu beurteilen“ heißt, dass die Auswirkungen und die Einstufung auf Basis anderer Krankheiten erfolgen.

In Gerichtsverfahren gibt es zwei Ansätze:

Variante 1: VersMedV 3.7

VersMedV 3.7

Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumata

Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen: 0 – 20

Stärker behindernde Störungen: - 30 – 40: wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägte depressive Störungen) - 50 – 70: schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten - 80 – 100: schwere Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten

Die Kriterien aus 3.7 sind zwar nicht ideal für psychiatrische Aspekte, aber trotzdem nutzbar.

Die Einstufung nach Anpassungsschwierigkeiten wird in der VersMedV häufig verwendet und ist für Gutachter und Richter zugänglich.

Formulierungshilfe

Bei Fragen zur Formulierung anhand von Abschnitt 3.7, könnte ein Vorschlag für GdB 50 bis 70 sein:

„… es liegt eine schwere, multisystemische Erkrankung vor. Die Einschränkungen sind gemäß Abschnitt 3.7 der VersMedV Teil B mit schweren Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten vergleichbar …“

Anhaltspunkte für einen passenden GdB nach 3.7

Diese Arbeitshilfe hilft bei der Einstufung, auch wenn sie nicht immer passend ist. Sie erleichtert das Verständnis, welche Einschränkungen bei verschiedenen GdB gelten.

GdB Beschreibung
0-20

 leichte Störungen

  • gelegentliche Fehlzeiten bei der Arbeit
  • intakte soziale/familiäre Beziehungen
30-40

stärker behindernde Störungen

  • sozialer Rückzug
  • Änderung bei Hobbys/Aktivitäten wegen der Erkrankung (nicht wegen Geldproblemen)
  • Schwierigkeiten in zwischenmenschlichen Beziehungen
  • häufige Fehlleistungen bei der Arbeit (z.B. Termine vergessen)
50-70

Schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten

  • Probleme in Familie und Beruf
  • eventuell gesetzliche Betreuung für bestimmte Aufgaben
  • Hilfe für soziale Integration nötig
80-100

Schwere Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten

  • soziale Isolation, hauptsächlich professionelle Kontakte
  • häufige gesetzliche Betreuung für viele Aufgaben

Eine weitere Einstufung findet sich bei Betanet. Die Grundlage dieser Tabelle ist jedoch nicht klar.

Variante 2: Bewertung der einzelnen Funktionseinschränkungen

Diese Variante bildet aus den einzelnen Einschränkungen verschiedene Einzel-GdB und erstellt dann einen Gesamt-GdB. Welche Bereiche berücksichtigt werden, hängt vom Einzelfall ab. Hier ist eine Beispielzuordnung zwischen den VersMedV-Bereichen und relevanten Krankheiten bei ME/CFS.

VMZ Bereich Beschreibung
2.2 Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich postinfektiöse Neuropathie (Nervenschädigung)
2.3 Echte Migräne Migräne, Clusterkopfschmerzen, …
3.1 Hirnschäden neurokognitive Störungen (z.B. Konzentrationsprobleme)
3.7 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen z.B. Depressionen; wichtig für die Abgrenzung psychischer Begleit- oder Folgeerkrankungen.
3.11 Polyneuropathien Nervenschäden; z.B. small fiber neuropathy
5.3 Gleichgewichtsstörungen vegetative Dysfunktion (z.B. Schwindel)
6.3 Völliger Verlust des Riechvermögens Völliger Verlust des Riechvermögens
8.3 Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung Schäden an der Lunge, anhaltende Atemnot
9.1.1 Einschränkung der Herzleistung: SG Postdam; Tachykardien und POTS (Schwindel, Schwäche, Müdigkeit)
10.2.2 Chronische Darmstörungen gastrointestinale Funktionsstörung
18.4 Fibromyalgie ME/CFS: „sind entsprechend den tatsächlichen Auswirkungen zu berücksichtigen“

Beispiele für eine Bewertung

POTS (Schwindel, Schwäche)

9.1.1 Einschränkung der Herzleistung:

Einzel-GdB Beschreibung
0-10 keine wesentliche Einschränkung
20-40 Beeinträchtigung bei mittlerer Belastung
50-70 Beeinträchtigung bereits bei leichter Belastung
80 mit gelegentlich schweren Symptomen
90-100 Beeinträchtigung bereits in Ruhe

Erschöpfungszustände in der Muskulatur

18.6 Muskelkrankheiten

Einzel GdB Beschreibung
20-40 mit geringen Auswirkungen
50-80 mit mittelgradigen Auswirkungen
90-100 mit schweren Auswirkungen

Der Gesamt-GdB wird nicht addiert, sondern aus einer gesamten Sicht gebildet. Es zählt der höchste Einzel-GdB. Weitere Beeinträchtigungen erhöhen nur das Maß der Gesamtbeeinträchtigung. Es gibt keine starren Regeln. Es kommt darauf an, wie die Einschränkungen zusammen wirken.

Gerichtsurteile

Sozialgericht Speyer -- Az. S 12 SB 318/23

Das Gericht erklärt in seinem Urteil:

1. Das Post-Covid-Syndrom wird an den Maßgaben von Teil B, Nr. 18.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze gemessen. 2. Die Frage ist, inwieweit die „Behinderung“ und die dazugehörigen Funktionsbeeinträchtigungen die Teilhabe des Klägers beeinträchtigen. Das Gericht nutzt bei fehlenden organischen Hinweisen die Anhaltswerte in Teil B, Nr. 3.7.

Das Gericht verwendet letzte Endes die Kriterien aus 3.7 für die Bewertung.

Stand Okt 2025 ist unklar, ob das Urteil endgültig ist oder nicht.

Sozialgericht Potsdam --- Az.: S 22 SB 47/23

Laut einem Urteil:

Die Bewertung des CFS erfolgt nur über VMG B 18.4. Danach sind Fibromyalgie, CFS, MCS und ähnliche Syndrome entsprechend den funktionellen Auswirkungen zu beurteilen. Die Behörde hat dies als psychische Erkrankung eingeordnet und bewertet. Das Gericht sagt, dass dies nicht korrekt ist. Es muss jeder Bereich der Erkrankung besonders bewertet werden, um einen Einzel-GdB nach VMG B 18.4 festzulegen.

Das Gericht bezieht sich auf Abschnitt 18.4.

Die Behörde hat Post-Covid und ME/CFS als psychische Erkrankung eingestuft und hat Abschnitt 3.7 genutzt. Das Gericht argumentiert: - Eine direkte Anwendung von VersMedV B 3.7 ist nicht richtig, da es sich nicht um eine psychische Erkrankung handelt. - Eine analoge Bewertung von VersMedV B 3.7 kann jedoch gut sein. - Da diese Bewertung nicht alle Aspekte der Krankheit erfasst, hat das Gericht für verschiedene Bereiche Einzel-GdB (jeweils 30) bestimmt und anschließend einen Gesamt-GdB (50) festgelegt.

Landessozialgericht Baden-Württemberg --- Az.: L 6 SB 1119/24

Die Klage betraf ein schwaches Long-Covid mit vielen anderen Erkrankungen.

Laut dem Urteil:

Ein sogenanntes „Long-Covid-Syndrom“ wird nicht mit einem eigenen Teil-GdB bewertet. Die Gesundheitsstörungen müssen in den betroffenen Funktionsbereichen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen betrachtet werden.

Zusammenfassung

Alle Urteile ordnen Post-Covid und ME/CFS als keine psychische Erkrankung ein.

Die Sozialgerichte nutzen bei der Bestimmung des GdB Abschnitt 18.4 CFS.

Das SG Potsdam behandelt Post-Covid/ME-CFS als körperliche Funktionsstörung. Die Anwendung von 3.7 reicht nicht, weil nicht alle Aspekte der Krankheit bewertet werden. Stattdessen nutzt es Analogie-Ansätze, um die Einzel-GdB festzulegen.

Das SG Speyer greift bei fehlenden organischen Befunden auf die allgemeinen Kriterien aus 3.7 zurück.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellt klar, dass das Long-Covid-Syndrom nicht separat bewertet wird. Stattdessen müssen die gesundheitlichen Einschränkungen in den entsprechenden Funktionssystemen behandelt werden.

Eine endgültige Entscheidung der höchsten Gerichte gibt es bisher nicht.

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