Diese Seite wurde automatisch von einem Computer in einfache Sprache übersetzt. Niemand hat sie überprüft. Wenn etwas unklar ist, schaut bitte auf die originale Seite.
dokuwiki
Welcher Grad der Behinderung (GdB) für Post-Covid und ME/CFS richtig ist, wird oft in Gerichtsverfahren entschieden.
Der Artikel zeigt, dass die Bestimmung des GdB kompliziert ist.
Um die wichtigen Funktionsbeeinträchtigungen zu bewerten, wird laut Gesetz auf die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VersMedV) geschaut.
Es gibt jedoch keine direkte Einstufung für Post-Covid und ME/CFS in den VersMedV. Wenn es keine Organschäden gibt und die Erschöpfung oder Belastungsintoleranz im Vordergrund stehen, wird meist Abschnitt 18.4 verwendet.
Abschnitt 18.4 heißt „18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten“. Er wird nicht als psychische Krankheit gesehen.
VersMedV 18.4
Fibromyalgie
Die Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Krankheiten sind jeweils im Einzelfall nach den funktionellen Auswirkungen zu beurteilen.
„Analog zu beurteilen“ bedeutet, dass die Auswirkung und Einstufung anhand von anderen Krankheiten geschieht.
In Gerichtsverfahren gab es zwei Ansätze:
Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen
Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen: 0 – 20
Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägte depressive Störungen): 30 – 40
Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit)
Die Kriterien aus 3.7 sind mit „Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen“ überschrieben. Das ist für die psychische Sicht auf die Krankheit nicht ideal, aber die Kriterien sind trotzdem nützlich.
Die Einstufung nach Anpassungsschwierigkeiten (leicht, mittelgradig, schwer) wird an verschiedenen Stellen der VersMedV genutzt und sollte für Gutachter und Richter verständlich sein.
In Verbindung mit Abschnitt 3.7 gibt es Fragen zu möglichen Formulierungen.
Ein Vorschlag für GdB 50 bis 70 wäre:
„… es liegt eine schwere, multisystemische Erkrankung vor. Die Einschränkungen sind gemäß Abschnitt 3.7 der VersmedV Teil B mit schweren Störungen und mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten vergleichbar …“
Diese Arbeitshilfe, die von verschiedenen Behörden genutzt wird, kann bei der Einstufung helfen, auch wenn sie nicht perfekt passt. Sie erleichtert das Verständnis, welche Einschränkungen für die Teilhabe bei den einzelnen GdB wichtig sind.
| GdB | Beschreibung |
|---|---|
| 0-20 | leichte Störungen
|
| 30-40 | stärker behindernde Störungen
GdB 30: längere Fehlzeiten bei der Arbeit GdB 40: Gefährdung der Erwerbsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit über 6 Monate |
| 50-70 | Schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten
|
| 80-100 | Schwere Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten
|
Eine weitere Einstufung findet sich bei Betanet. Es ist jedoch unklar, wie diese Tabelle zustande kommt.
Hier werden aus den Funktionseinschränkungen in verschiedenen Bereichen Einzel-GdB gebildet und dann ein Gesamt-GdB berechnet. Welche Bereiche berücksichtigt werden, ist unterschiedlich. Hier eine beispielhafte Zuordnung:
| VMZ | Bereich | Beschreibung |
|---|---|---|
| 2.2 | Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich | postinfektiöse Neuropathie (Nervenschädigung) |
| 2.3 | Echte Migräne | Migräne, Clusterkopfschmerzen, … |
| 3.1 | Hirnschäden | neurokognitive Störungen (z.B. „Brain Fog“, Konzentrations- und Gedächtnisprobleme) |
| 3.1.1 | Grundsätze der Gesamtbewertung von Hirnschäden | Kognitive Beeinträchtigungen |
| 3.7 | Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen | z.B. Depressionen; wichtig zur Abgrenzung von psychischen Begleiterkrankungen. |
| 3.11 | Polyneuropathien | Nervenschäden; z.B. Small Fiber Neuropathy |
| 5.3 | Gleichgewichtsstörungen | vegetative Dysfunktion (orthostatische Intoleranz, Schwindel) |
| 6.3 | Völliger Verlust des Riechvermögens | Völliger Verlust des Riechvermögens |
| 8.3 | Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung | Schäden an der Lunge, anhaltende Atemnot oder Belastungsdyspnoe |
| 9.1.1 | Einschränkung der Herzleistung: | SG Postdam; Tachykardien und POTS (Posturales Tachykardiesyndrom) |
| 9.1.6 | Rhythmusstörungen | autonome Dysregulation (z. B. Tachykardie, POTS). |
| 10.2.2 | Chronische Darmstörungen | gastrointestinale Funktionsstörung |
| 18.4 | Fibromyalgie | ME/CFS allgemein: „sind entsprechend den tatsächlichen Auswirkungen in den betroffenen Funktionssystemen zu berücksichtigen“ |
| 18.6 | Muskelkrankheiten | ME/CFS: „Erschöpfungszustände in muskulärer Hinsicht“ |
Beispiele für eine Bewertung:
POTS inkl. Schwindel, Schwäche, Müdigkeit, Verwirrtheit
9.1.1 Einschränkung der Herzleistung:
| Einzel-GdB | Beschreibung |
|---|---|
| 0-10 | keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung |
| 20-40 | Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung |
| 50-70 | Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung |
| 80 | mit gelegentlich schweren Dekompensationserscheinungen |
| 90-100 | Leistungsbeeinträchtigung bereits in Ruhe |
Erschöpfungszustände in muskulärer Hinsicht
18.6 Muskelkrankheiten
| Einzel GdB | Beschreibung |
|---|---|
| 20-40 | mit geringen Auswirkungen |
| 50-80 | mit mittelgradigen Auswirkungen |
| 90-100 | mit schweren Auswirkungen |
Der Gesamt-GdB wird nicht addiert, sondern aus dem höchsten Einzel-GdB gebildet (siehe 3.3). Weitere Beeinträchtigungen erhöhen nur dann, wenn sie das Ausmaß der Teilhabeminderung spürbar verstärken. Starre Rechenregeln gibt es nicht. Entscheidend ist, wie die Einschränkungen insgesamt und in ihren Wechselwirkungen wirken.
Das Gericht führt in seinem Urteil aus:
1. Das Post-Covid-Syndrom ist an den Maßgaben von Teil B, Nr. 18.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zu messen und entsprechend der funktionellen Auswirkungen zu beurteilen.
2. Es stellt sich die Frage, wie die „Behinderung“ und die Funktionsbeeinträchtigungen die Teilhabe des Klägers beeinträchtigen. Bei nicht vorhandenen organischen Gründen sollen die Anhaltswerte in Teil B, Nr. 3.7 herangezogen werden.
Das Gericht nutzt die allgemeinen Kriterien aus 3.7 für die Beurteilung.
Stand Oktober 2025 ist unklar, ob das Urteil rechtskräftig ist oder nicht.
Im mir vorliegenden Urteil steht:
Die Bewertung des CFS erfolgt über VMG B 18. 4. Danach sind Fibromyalgie, CFS, MCS und ähnliche Erkrankungen nach den funktionellen Auswirkungen zu beurteilen. Die Bewertung nach VMG B 3. 7 ist unzutreffend, da es sich nicht um eine psychische Erkrankung handelt.
Wenn die Bewertung nach VMG B 3. 7 erfolgt ist, ist das im Sinne einer analogen Bewertung korrekt. […]
Die Ursache für die wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit ist keine psychische, sondern eine somatische Ursache. Es müssen verschiedene Symptome der Erkrankung unterschiedlichen, klinisch vergleichbaren Bewertungen zugeordnet und anschließend zu einem Einzel-GdB nach VMG B 18. 4 zusammengeführt werden.
Das Gericht verweist ebenfalls auf Abschnitt 18.4.
Die Behörde hatte Post-Covid- und ME/CFS als psychische Erkrankung eingeordnet und Abschnitt 3.7 verwendet. Das Gericht argumentiert:
Die Klage bezog sich auf ein schwach ausgeprägtes Long-Covid mit mehreren anderen Erkrankungen.
Das Urteil sagt:
Ein sogenanntes „Long-Covid-Syndrom“ ist nicht mit einem gesonderten Teil-GdB zu bewerten. Diese Gesundheitsstörungen sind in den betroffenen Funktionssystemen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen zu berücksichtigen.
Alle Urteile sehen Post-Covid und ME/CFS nicht als psychische Erkrankungen an.
Beide Sozialgerichte verwenden für die Bestimmung des GdB Abschnitt 18.4.
Das SG Potsdam betrachtet Post-Covid/ME-CFS als körperliche Funktionsstörung. Eine alleinige Nutzung von 3.7 ist nicht ausreichend, da sie nicht alle Aspekte der Krankheit berücksichtigt. Es werden Analogien in den VersMedV zur Bestimmung der Einzel-GdB verwendet. Aus mehreren Einzel-GdB wird ein Gesamt-GdB gebildet.
Das SG Speyer nutzt allgemein Kriterien aus Abschnitt 3.7, weil keine objektiven Organbefunde vorliegen. Der Gesamt-GdB entspricht dem Einzel-GdB.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg betont, dass das „Long-Covid-Syndrom“ nicht gesondert bewertet wird. Die einzelnen Gesundheitsstörungen müssen nach den VersMedV berücksichtigt werden. Auch wenn das Gericht nicht Abschnitt 18.4 nutzt, ist dieser Ansatz ähnlich dem des SG Potsdam.
Es gibt keine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema.
Die Bezirksregierung Münster, die für das Schwerbehindertenrecht/GdB in NRW zuständig ist, erklärte mir im Juni 2026, dass sie ME/CFS nach den Kriterien aus Kapitel 3.7 bewerten.
Die Verwendung von Teil B Nr. 3.7 für diese Krankheit ist die gängige Praxis in der Behörde.