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Merkzeichen aG

Zusammenfassung

Das Merkzeichen „aG“ bedeutet „außergewöhnliche Gehbehinderung“. Es steht im Schwerbehindertenausweis. Es wird eingetragen, wenn die Bewegungseinschränkung sehr stark ist und man eine Behinderung von 80 hat. Die Person kann sich nur mit Hilfe von anderen oder mit viel Mühe außerhalb ihres Autos bewegen.

Gerichte haben entschieden, dass es egal ist, wie weit die Person gehen kann. Wichtig ist, dass sie direkt nach dem Verlassen des Autos auf Hilfe angewiesen ist oder viel Anstrengung braucht.

Menschen, die aus medizinischen Gründen immer einen Rollstuhl brauchen, sind auch betroffen. Das sind zum Beispiel Menschen mit Querschnittslähmungen oder wenn jemand beide Oberschenkel amputiert hat. Auch Menschen mit schweren Herz- oder Atemproblemen zählen dazu.

Rechtliche Grundlage

§229 SGB 9 Abs 1

(3) Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung haben eine große Bewegungseinschränkung. Sie haben eine Behinderung von mindestens 80.

Eine große Bewegungseinschränkung liegt vor, wenn diese Personen wegen ihrer Beeinträchtigung nur mit Hilfe von anderen oder mit viel Mühe außerhalb ihres Autos gehen können.

Hierzu gehören auch Menschen, die aus medizinischen Gründen immer auf einen Rollstuhl angewiesen sind.

Verschiedene Gesundheitsprobleme (zum Beispiel Probleme mit der Bewegung, Muskeln oder dem Herzen und der Lunge) können das Gehen stark beeinträchtigen.

Diese Probleme sind als außergewöhnliche Gehbehinderung zu sehen, wenn ärztliche Gutachten zeigen, dass die Wirkung der Gesundheitsprobleme so stark ist, dass sie die oben genannte Beeinträchtigung bewirken.

Urteile

Gerichtsurteile zeigen, wie das Gesetz zu verstehen ist.

Um das Merkzeichen „aG“ zu bekommen, muss man die Umgebung betrachten, die man nach dem Verlassen eines Autos sieht.

Für das Merkzeichen „aG“ ist es nicht nötig, fast gar nicht mehr gehen zu können („nahezu fortbewegungsunfähig“).

Die Gesetze für den Straßenverkehr schauen nicht darauf, wie weit sich ein schwerbehinderter Mensch außerhalb seines Autos bewegen kann. Es zählt, unter welchen Bedingungen er das nur noch kann: Das heißt, nur mit Hilfe von anderen oder nur mit viel Mühe.

Wer dies schon vom ersten Schritt außerhalb des Autos an erfüllt, hat Anspruch auf Nachteilsausgleiche (wie zum Beispiel Parkerleichterungen), auch wenn er gezwungen ist, länger zu gehen.

Das Merkzeichen „aG“ wird nur anerkannt, wenn die Sturzgefahr so hoch ist, dass der betroffene Mensch aus einer objektiven und medizinisch fundierten Sicht immer auf einen Rollstuhl angewiesen ist.

Für das Merkzeichen „aG“ sind nicht einfach Erschöpfungszustände ausreichend. Sie müssen so stark sein wie jene, die schwerbehinderte Menschen in bestimmten Gruppen erleben. Ein Maß dafür kann der Schmerz oder die Atemnot zum Beispiel nach einer bestimmten Wegstrecke sein. Wie lange man eine Pause braucht und in welcher Situation man weitergeht, ist auch wichtig. Kurze Pausen mit anschließendem einfachen Weitergehen sind dabei zumutbar.

Weitere Information

[2023] Bundessozialgericht Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 1/22 R

1. Um das Merkzeichen „aG“ festzustellen, muss man die Umgebung betrachten, die man nach dem Verlassen eines Autos sieht.

2. Die Sturzgefahr muss so hoch sein, dass man immer aus medizinischer Sicht auf einen Rollstuhl angewiesen ist.

[2023] Bundessozialgericht B 9 SB 8/21 R

Um das Merkzeichen „aG“ zu bekommen, schaut man vor allem auf die Gehfähigkeit im öffentlichen Raum. Das betrifft den Weg vom Parkplatz zum Ziel, also zu sozialen, kulturellen oder anderen Einrichtungen.

Das Ziel des Merkzeichens „aG“ ist es, durch Parkerleichterungen die eingeschränkte Gehfähigkeit zu unterstützen, indem die Wegstrecke verkürzt wird.

[2002] Bundessozialgericht B 9 SB 7/01 R

- „aG“ erfordert keinen fast vollständigen Verlust des Gehvermögens.

- Die Gesetze schauen nicht darauf, wie weit ein schwerbehinderter Mensch gehen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen das möglich ist: nur mit Hilfe von anderen oder nur mit viel Mühe. Wer diese Bedingungen erfüllt, hat Anspruch auf Nachteilsausgleiche, auch wenn er gezwungen ist, längere Strecken zu gehen.

[2007] BSG B 9a SB 1/06 R

Für das Merkzeichen „aG“ sind nicht einfach Erschöpfungszustände genug. Sie müssen so stark sein wie die bei anderen Gruppen von schwerbehinderten Menschen. Man kann die Intensität zum Beispiel am Schmerz oder an der Atemnot nach einer bestimmten Wegstrecke messen. Auch wie lange man pausiert und unter welchen Umständen man weitermacht, sind wichtig. Kurze Pausen und dann einfaches Weitergehen sind im Vergleich zu anderen Gruppen zumutbar.