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Es gibt oft die Meinung, dass der Grad der Behinderung (GdB) zeitlich befristet ist. Diese Aussage ist rechtlich falsch. § 152 SGB 9 sagt, dass der GdB nicht befristet ist.
Man muss unterscheiden zwischen zwei Dingen: Dem Grad der Behinderung und dem Schwerbehindertenausweis.
Der GdB wird mit einem Bescheid festgelegt und ist erst einmal unbefristet gültig. Nur wenn eine Nachprüfung stattfindet und ein neuer Bescheid kommt, kann sich der GdB ändern oder wegfallen. Im Bescheid kann die Behörde eine Nachprüfung ankündigen. Bis diese Nachprüfung abgeschlossen ist, bleibt der GdB bestehen.
Der Schwerbehindertenausweis und seine Gültigkeit sind etwas anderes. Der Ausweis zeigt an, dass eine Schwerbehinderung festgestellt wurde. Laut der Schwerbehindertenausweisverordnung ist der Ausweis in der Regel befristet. Wenn der Ausweis abläuft, sollte man die Behörde kontaktieren, um einen neuen Ausweis zu bekommen. Der GdB kann auch nach Ablauf des Ausweises mit dem Bescheid nachgewiesen werden.
Für die Befristung des Ausweises sind die Gesetze § 152 Abs. 5 Satz 3 SGB 9 und § 6 Absatz 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung wichtig. Hier steht, dass der Schwerbehindertenausweis meist auf höchstens fünf Jahre befristet ist. Nur wenn eine Verbesserung des Gesundheitszustandes völlig ausgeschlossen ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.
Das Ziel der Befristung des Ausweises ist, dass er aktuell bleibt und nicht missbraucht wird.
Wenn der Ausweis abläuft, muss man einen neuen Ausweis beantragen. Dieser Antrag führt normalerweise nicht zu einer Nachprüfung des GdB.