(1)1 Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen.
(2)1 Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(3)1 Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.