1 Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte
Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten
laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind
nicht übertragbar.
2 § 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes
bleiben unberührt.