§ 24 Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Der Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz ist unter Berücksichtigung des
wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren
verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.