§ 29a Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Der Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs-
und -restrukturierungsgesetz ist unter Berücksichtigung des
wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren
verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.