§ 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes
Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts
veranlasst, kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt
entstehen, nicht fordern.