§ 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren nach
den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung
beantragt werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten.