§ 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen
Soweit im Vertrag über eine gemäß § 127 Absatz 2 förderfähige private
Pflege-Zusatzversicherung eine Wartezeit vereinbart wird, darf diese
abweichend von § 197 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes fünf
Jahre nicht überschreiten.