(1)1 Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:
1. 2Pflegesachleistung (§ 36),
2. 3Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37),
3. 4Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),
3a. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a),
4. 5Verhinderungspflege (§ 39 in Verbindung mit § 42a),
5. 6Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40),
5a. ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 39a in Verbindung mit § 40b) und digitale Pflegeanwendungen (§ 40a in Verbindung mit § 40b),
6. 7Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),
7. 8Kurzzeitpflege (§ 42 in Verbindung mit § 42a),
7a. 9Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson (§ 42b),
8. vollstationäre Pflege (§ 43),
9. 10Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen (§ 43a),
9a. 11Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b),
10. 12Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44),
11. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a),
12. 13Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45),
12a. 14Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a),
13. 15Entlastungsbetrag (§ 45b),
14. 16Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches gemäß § 35a.
17(1a) Versicherte haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder ihrem Versicherungsunternehmen Anspruch auf Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b.
18(1b) Bis zum Erreichen des in § 45e Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkts haben Pflegebedürftige unter den Voraussetzungen des § 45e Absatz 1 Anspruch auf Anschubfinanzierung bei Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen.
(2)1 Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen.
(3)1 Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben sicherzustellen, daß die Leistungen nach Absatz 1 nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden.
(4)1 Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein; Leistungen anderer Sozialleistungsträger bleiben unberührt.