§ 39a Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im
Sinne des § 40a Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen durch
nach diesem Buch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.