§ 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die
nach der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 des
Bundessozialhilfegesetzes entstanden oder von der Schiedsstelle
bestimmt worden ist, bleibt bestehen.