(1)1 Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach
1. 2Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2. 3Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
3. 4Renten wegen Erwerbsminderung,
4. 5Versorgungsbezüge,
5. 6Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,
6. 7Renten aus privater Vorsorge,
7. 8Vermögenseinkünfte,
8. 9Einkünfte nach dem Vierzehnten Buch,
9. 10Erwerbseinkommen,
10. übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,
11. öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,
12. 11Einkünfte nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,
13. sonstige Einkünfte.
(2)1 Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.