§ 64k Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im
Sinne des § 64j Anspruch auf erforderliche ergänzende
Unterstützungsleistungen durch nach dem Recht des Elften Buches
zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.