Zivildienstgeschädigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23
1. nach Beendigung des Dienstverhältnisses Leistungen der Sozialen Entschädigung,
2. während des Dienstverhältnisses Leistungen des Kapitels 4 Abschnitt 3 und des Kapitels 9 Abschnitt 1.