(1)1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wirkt auf die
bundeseinheitliche Durchführung dieses Buches durch geeignete
Maßnahmen hin.
(2)1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt die Aufgaben
der zentralen Kontaktstelle im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie
2004/80/EG wahr.