§ 122 Überzahlung von Geldleistungen nach dem Tod der oder des Berechtigten
Hat der Träger der Sozialen Entschädigung Geldleistungen für die Zeit
nach dem Tod der oder des Berechtigten zu Unrecht erbracht, gilt § 118
Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.