§ 19 Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, Konkurrenzen
(1)1 Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sind von Ansprüchen
nach diesem Buch ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 16 in
der eigenen Person oder in der Person der oder des Geschädigten
vorliegen.