(1)1 Leistungen der Sozialen Entschädigung werden erbracht in Form von Dienstleistungen, Sachleistungen und Geldleistungen.
(2)1 Geldleistungen werden erbracht als Einmalzahlung oder als laufende Zahlungen.
(3)1 Auf Antrag werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 des Neunten Buches durch ein Persönliches Budget folgende Leistungen erbracht:
1. 2Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5,
2. 3Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,
3. 4Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 sowie
4. 5Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach § 95.