(1)1 Die Leistungserbringer der Krankenbehandlung nach § 42 haben
Anspruch auf die Vergütung, die für die Krankenbehandlung der
Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zu zahlen ist.
(2)1 Der Anspruch ist bei der nach § 57 Absatz 2 und Absatz 3
zuständigen Krankenkasse geltend zu machen.