§ 74 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Geschädigte erhalten bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit im Sinne des Abschnitts 1

1. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit entsprechend dem Vierten Kapitel des Elften Buches,

2. ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 75,

3. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Arbeitgebermodell nach § 76.