§ 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1)1 Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch genommen werden

1. 2Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,

2. 3Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

(2)1 Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind. 2In den Fällen des § 6a des Zweiten Buches ist abweichend von Satz 1 der zugelassene kommunale Träger zuständig.