§ 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung

(1)1 Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden:

1. 2Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen,

2. 3Krankenbehandlung,

3. 4Leistungen zur Teilhabe,

4. 5Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,

5. 6Leistungen bei Blindheit,

6. 7Entschädigungszahlungen,

7. 8Berufsschadensausgleich,

8. 9Besondere Leistungen im Einzelfall,

9. 10Leistungen bei Überführung und Bestattung,

10. 11Ausgleich in Härtefällen,

11. 12Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie

12. 13Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen.

(2)1 Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. 2Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit.