§ 28a Leistungen der Eingliederungshilfe

(1)1 Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:

1. 2Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

2. 3Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

3. 4Leistungen zur Teilhabe an Bildung,

4. 5Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2)1 Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.