(1)1 Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:
1. 2Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2. 3Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3. 4Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
4. 5Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2)1 Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.