§ 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld
Wer Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bezieht oder für wen diese
Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und
Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.