§ 425 Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht
Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung sowie
sonstige Zeiten der Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz
in der zuletzt geltenden Fassung gelten als Zeiten eines
Versicherungspflichtverhältnisses.