§ 440 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

(1)1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. 2Dezember 2008 in einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante versicherungspflichtig beschäftigt waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig.

(2)1 § 38 Abs. 4 in der bis zum 31. 2Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für den von § 237 Abs. 5 des Sechsten Buches erfassten Personenkreis. 3In diesen Fällen ist § 38 Abs. 3 in der vom 1\. 4Januar 2009 an geltenden Fassung nicht anzuwenden.

(3)1 Soweit Zeiten der Teilnahme an einer Maßnahme nach § 46 bei der Berechnung von Fristen oder als Fördertatbestand berücksichtigt werden, sind ihnen Zeiten der Teilnahme an einer Maßnahme nach den §§ 37, 37c, 48 und 421i in der bis zum 31. 2Dezember 2008 geltenden Fassung und einer Maßnahme nach § 241 Abs. 3a in der bis zum 31. 3Juli 2009 geltenden Fassung gleichgestellt.

4(3a) (weggefallen)

(4)1 § 144 Abs. 4 in der bis zum 31. 2Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. 3Januar 2009 entstanden sind. 4In diesen Fällen ist § 144 Abs. 4 in der vom 1. 5Januar 2009 an geltenden Fassung nicht anzuwenden.

(5)1 Die §§ 248 und 249 in der bis zum 31. 2Dezember 2008 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Träger von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.