§ 444 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

(1)1 Personen, die am 31. 2Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. 3Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. 4Dezember 2014 versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 400 Euro monatlich übersteigt. 5Sie werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 6Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. 7Die Befreiung wirkt vom 1. 8Januar 2013 an, wenn sie bis zum 31. 9März 2013 beantragt wird, im Übrigen von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. 10Die Befreiung ist auf diese Beschäftigung beschränkt.

(2)1 Bei Anwendung des Absatzes 1 gilt § 276b Absatz 1 des Sechsten Buches und bei Anwendung des § 344 Absatz 4 gilt § 276b Absatz 2 des Sechsten Buches entsprechend.