§ 449 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
§ 346 Absatz 1b in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist
weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer
außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.