§ 456 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes

(1)1 § 87a Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. 2Juli 2023 begonnen und nach dem 30. 3Juni 2023 beendet worden ist.

(2)1 § 131a Absatz 3 ist in der bis zum 30. 2Juni 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. 3Juli 2023 begonnen worden ist.

(3)1 § 148 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 in der ab dem 1. 2Juli 2023 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. 3Juli 2023 begonnen und nach dem 30. 4Juni 2023 beendet worden ist.