(1)1 Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein
Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht
zugrunde zu legen wäre.
(2)1 Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in
Blockform ist ausgeschlossen.