§ 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises

(1)1 Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:

1. die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;

2. die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;

3. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;

4. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.

(2)1 Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.

(3)1 Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.