§ 132h Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit
geeigneten Einrichtungen Verträge über die Erbringung von
Kurzzeitpflege nach § 39c schließen, soweit dies für eine
bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.