(1)1 Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der
nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die
Beitragsberechnung maßgebend ist.
(2)1 § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis
231 gelten entsprechend.