§ 136a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung
Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der durch über- und
zwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben einer
Verbindungsstelle. § 127a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.