(1)1 Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die
beitragspflichtigen Einnahmen.
(2)1 Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder
Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der
Beitragsbemessungsgrenze.