§ 190 Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden
Versicherungspflichtig Beschäftigte und Hausgewerbetreibende sind nach
den Vorschriften über die Meldepflichten der Arbeitgeber nach dem
Dritten Abschnitt des Vierten Buches zu melden, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist.