(1)1 Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an
Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium
der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden.
(2)1 § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten
Buches gelten entsprechend.