(1)1 Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an
Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium
der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden.
(2)1 § 28a Absatz 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.